Ab Montag 23.08.2021!

seit Freitag 20.08.2021 gilt eine neue Corona- Schutzverordnung, in der hauptsächlich die Vorgaben zum Testnachweis für Kinder und Jugendliche unter 16 geändert wurde. Da in Deutschland eine Schulpflicht bis zum 16. Lebensjahr gilt, müssen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nun keinen Schülerausweis vorzeigen, um als getestete Person zu gelten.

Der LSB fasst diesen Punkt wie folgt zusammen:

“ Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren benötigen keinen Testnachweis.
Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Immunisierungs-oder Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt.“

StadtSportBund-DO.

Neue Coronaschutzverordnung!

Was gilt für den Sport?

Ab 20.08.2021 | Allgemein (LSB)
II. b) Inzidenz ab 35 landesweit und/oder Kreis/Stadt

Im Außenbereich bis 2500 Personen (inkl. Zuschauer): Keine Einschränkungen. Die Nutzung von Toiletten, Umkleiden etc. in Innenräumen ist zusätzlich möglich.
Im Außenbereich ab 2501 Personen (inkl. Zuschauer): Zugang ist auf Immunisierte und Getestete beschränkt. Dabei maximal 25000 Zuschauende (inkl. Immunisierte und Getestete), bei mehr als 5000 Zuschauenden nicht mehr als die Hälfte der regulären Kapazität der Anlage.
Im Innenbereich: Zugang ist auf Immunisierte und Getestete beschränkt.
II. c) Immunisierte und Getestete, Zugangskontrollen

Immunisierte Personen sind vollständig geimpfte oder genesene Personen. Getestete Personen sind solche mit einem bescheinigten negativen Ergebnis eines höchstens 48 Stunden alten Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests.
Schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit Schülerausweis gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Test getesteten Personen gleichgestellt.
Die diesbezüglichen Nachweise sind beim Zutritt von den für die Einrichtungen bzw. das Angebot verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren.
Bei Bildungsangeboten, Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit und Sportangeboten für Kinder und Jugendliche kann ein gemeinsamer, beaufsichtigter Selbsttest erfolgen. Bei Veranstaltungen über mehrere Tage mit einem festen Personenkreis genügen zwei Tests in der Woche.
Bei Veranstaltungen im Freien, bei denen eine Zugangskontrolle nicht gewährleistet werden kann, ist es ausreichend, wenn in den Einladungen und durch Aushänge auf das Erfordernis „immunisiert oder getestet“ hingewiesen wird und dann stichprobenhafte Kontrollen durchgeführt werden.